TE Vfgh Beschluss 1985/10/5 G173/84

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.10.1985
beobachten
merken

Index

65 Pensionsrecht für Bundesbedienstete
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

B-VG Art49 Abs1
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
Bundesforste-Dienstordnung
PG 1965 §40a idF BGBl 406/1984

Leitsatz

Art140 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung des BG BGBl. 406/1985, mit dem das Pensionsgesetz 1965 und die Bundesforste-Dienstordnung geändert wird; keine Antragslegitimation im Zeitpunkt der Antragstellung bezüglich Bestimmungen, die dem Bf. gegenüber erst später Wirkungen entfalten; nach diesem Zeitpunkt keine Prozeßlegitimation, da Beschreiten des Verwaltungsrechtsweges offensteht

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Der Antragsteller begehrt, gestützt auf Art140 Abs1 vierter Satz B-VG und §62 VerfGG 1953, das BG vom 17. Oktober 1984, BGBl. 406, mit dem das Pensionsgesetz 1965 und die Bundesforste-Dienstordnung geändert wird, zur Gänze, in eventu nur die Bestimmung des §40a des Pensionsgesetzes 1965 idF BGBl. 406/1984 als verfassungswidrig aufzuheben.

1.2. Das Bundesgesetz vom 17. Oktober 1984, BGBl. 406, mit dem das Pensionsgesetz 1965 und die Bundesforste-Dienstordnung geändert werden, hat folgenden Wortlaut:

"Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 200/1969, 226/1970, 216/1972, 320/1973, 393/1974, des Artikels XXI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 280/1978 sowie der Bundesgesetze BGBl. Nr. 104/1979 und 558/1980 wird wie folgt geändert:

Nach dem §40 wird folgender §40a eingefügt:

'Ruhen monatlich wiederkehrender Geldleistungen

§40a. (1) Bezieht der Beamte oder die Witwe aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit ein Erwerbseinkommen, so ruht der Ruhe- oder Versorgungsbezug bis zum Betrag des halben Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe E insoweit, als das für den Kalendermonat gebührende Erwerbseinkommen des Beamten 50 vH, das der Witwe 75 vH des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe E übersteigt. Das Ruhen tritt überdies höchstens in dem Ausmaß ein, in dem die Summe aus Ruhe- oder Versorgungsbezug und Erwerbseinkommen beim Beamten 100 vH und bei der Witwe 150 vH des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe E übersteigt.

(2) Vom Erwerbseinkommen sind für jedes Kind, für das dem Beamten oder der Witwe ein Steigerungsbetrag der Haushaltszulage gebührt, 25 vH des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe E abzusetzen. Gleiches gilt, wenn ein Steigerungsbetrag nur deshalb nicht gebührt, weil das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.

(3) Bei Anwendung des Abs1 sind die Haushaltszulage und die Hilfslosenzulage außer Betracht zu lassen.

(4) Gebühren gleichzeitig ein Ruhe- und ein Witwenversorgungsbezug nach diesem Bundesgesetz, dann tritt das Ruhen nur beim Ruhebezug ein.

(5) Die Abs1 bis 4 sind nicht anzuwenden,

a) wenn gleichzeitig Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung besteht und diese Pension wegen eines Erwerbseinkommens zum Teil oder zur Gänze ruht oder

b) wenn gleichzeitig Anspruch auf eine höhere Pension auf Grund pensionsrechtlicher Vorschriften einer anderen Gebietskörperschaft oder der Österreichischen Bundesbahnen besteht und diese Pension wegen eines Erwerbseinkommens zum Teil oder zur Gänze ruht.

(6) Als Erwerbseinkommen gilt bei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt. Ausgenommen sind jedoch Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB 13. und 14. Monatsbezug, Sonderzahlungen, Belohnungen). Ist innerhalb eines Kalenderjahres das Entgelt in jenen Kalendermonaten, in denen Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs)bezug bestanden hat, nicht gleich hoch gewesen, oder war der Beamte (die Witwe) nicht ständig beschäftigt, so ist auf seinen (ihren) Antrag, wenn es für ihn (sie) günstiger ist, das im Durchschnitt auf die genannten Kalendermonate entfallende Entgelt als monatliches Erwerbseinkommen anzusehen. Ein solcher Antrag ist bis 31. März des folgenden Kalenderjahres zu stellen.

(7) Als Erwerbseinkommen gilt bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit je Kalendermonat ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit bezogenen Einkommens; solange das Jahreseinkommen nicht feststeht, ist das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres heranzuziehen, es sei denn, daß die selbständige Erwerbstätigkeit später aufgenommen wurde oder der Beamte (die Witwe) glaubhaft macht, daß die Höhe des Einkommens im laufenden Kalenderjahr entscheidend von der des vorletzten Kalenderjahres abweichen wird.'

Artikel II

Die Bundesforste-Dienstordnung, BGBl. Nr. 201/1969, zuletzt geändert durch Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 657/1983, wird wie folgt geändert:

1. §61 Abs1 und 2 erhält folgende Fassung:

'(1) Der Zuschuß für den Bediensteten gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung abzüglich eines allfälligen Ruhensbetrages und zuzüglich allfälliger Kinderzuschüsse hinter dem nach §62 ermittelten Vergleichsruhegenuß zuzüglich einer allfälligen Haushaltszulage, einer allfälligen nach §62a ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsruhegenuß und einer allfälligen Teuerungszulage zurückbleibt. Pensionsleistungen auf Grund einer freiwilligen Höherversicherung bleiben hiebei außer Betracht.

(2) Der Zuschuß für die Witwe gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung abzüglich eines allfälligen Ruhensbetrages hinter dem nach §62 ermittelten Vergleichsversorgungsgenuß zuzüglich einer allfälligen Haushaltszulage, einer allfälligen nach §62a ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorungsgenuß und einer allfälligen Teuerungszulage zurück bleibt.'

2. §62 Abs1 erster Satz erhält folgende Fassung:

'Der Vergleichsruhegenuß (Vergleichsversorgungsgenuß) ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs2 bis 6 nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu ermitteln, wobei §40a Pensionsgesetz 1965 mit Ausnahme des Abs5 anzuwenden ist.'

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.

(2) Für Personen, die bereits vor dem 1. Jänner 1985 Anspruch auf Pensionsversorgung gehabt haben, treten ArtI und II mit 1. April 1985 in Kraft.

(3) Die Bestimmungen der ArtI und II treten mit 31. Dezember 1989 außer Kraft.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut."

1.3. Der Einschreiter führt zum Nachweis seiner Antragslegitimation wörtlich aus:

"Ich bin österreichischer Staatsbürger. Als Senatspräsident des Verwaltungsgerichtshofes i.R. beziehe ich aus Mitteln des Bundes einen Ruhegenuß. Mein Übertritt in den dauernden Ruhestand erfolgte wegen Vollendung des 65. Lebensjahres (vorzeitig) mit dem Ablauf des 30. 9. 1975. Seit dem 3. 2. 1976 bin ich in die Liste der Rechtsanwälte mit dem derzeitigen Kanzleisitz in Wien ... eingetragen.

Weil der Vollzug des bekämpften Bundesgesetzes - wie bereits erwähnt - in den Wirkungsbereich von Verwaltungsorganen fällt, kommt eine gerichtliche Entscheidung in der Sache nicht in Betracht. Wenngleich das bekämpfte Bundesgesetz (Novelle zum Pensionsgesetz 1965) nach seinem ArtIII erst mit 1. 1. 1985 bzw. für mich erst mit 1. 4. 1985 in Kraft tritt, gehört es bereits vom Zeitpunkt seiner Kundmachung an (das Bundesgesetzblatt wurde am 25. 10. 1984 ausgegeben und versendet) dem Rechtsbestand an und ist daher anfechtbar, auch wenn es nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung erst später in Kraft treten wird (vgl. dazu VfGHSlg. 4049, 6460 und 7400). Geltung und zeitlicher Anwendungsbereich eines Gesetzes sind verschiedenes, berühren aber den Charakter eines als Gesetz kundgemachten Rechtsaktes nicht in seiner Eigenschaft als solches. Dies folgt nicht zuletzt auch aus Art49 B-VG, der den Gesetzgeber ermächtigt, den Beginn der verbindenden Kraft einer Norm zu bestimmen.

Ich vertrete die Rechtsansicht, daß das in Art140 Abs1 letzter Satz B-VG normierte individuelle Anfechtungsrecht schon dann bejaht werden muß, wenn das anzufechtende Gesetz noch nicht in Kraft getreten ist. Hiebei kann ich mich auf die oben zit. Erk. des VfGH stützen, in welchen sich der Gerichtshof mit der Zulässigkeit der Prüfung von Gesetzen befaßt hat, die zwar kundgemacht, aber noch nicht in Kraft getreten sind. Wenngleich sich diese Erk. mit Anträgen der Regierung beschäftigten, sind die darin enthaltenen Ausführungen auch für Anträge nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG gültig.

Bei der Prüfung der Prozeßvoraussetzungen für Anträge - wie dem vorliegenden - kommt es im übrigen darauf an, ob die zu bekämpfenden gesetzlichen Bestimmungen die Rechtssphäre des Antragstellers berühren, in sie unmittelbar eingreifen und diese - im Fall der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes - verletzen.

Die in Rede stehende Verfassungsbestimmung läßt eine Anfechtung durch eine einzelne Person zu, die 'unmittelbar durch die Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.'

Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist das gegenständliche Bundesgesetz bereits mit seiner Verlautbarung wirksam geworden. 'Wirksam geworden' ist ein Gesetz auch schon dann, wenn es - wie im vorliegenden Fall - der präsumtiv Betroffene noch vor dem Inkrafttreten abwenden kann, etwa daß er Überlegungen anstellt, ob es noch sinnvoll wäre, eine Tätigkeit, die als 'Erwerbstätigkeit' anzusprechen wäre, nach dem Inkrafttreten der betreffenden Norm weiter auszuüben oder ob er sich - um Nachteile abzuwenden - entschließt, diese Tätigkeit einzustellen oder einzuschränken. Deshalb ist die Rechtsprechung über kundgemachte aber noch nicht in Kraft getretene Gesetze auch für das Individualpetitionsrecht heranzuziehen.

Mit eben einer solchen Begründung hat der VfGH in seinem Erk. Slg. 9185/81 einen Individualantrag mit der Begründung zugelassen, daß es nicht zumutbar ist, das Inkrafttreten einer Norm abzuwarten. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß ich bereits jetzt zu beurteilen habe, ob ich das teilweise Ruhen meines Ruhegenußes hinnehmen werde, oder ob ich die Tätigkeit als Rechtsanwalt spätestens mit 31. 3. 1985 aufgeben bzw. einschränken soll. Die Bejahung der Antragstellung setzt demnach voraus, daß der Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt und die rechtlich geschützten Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell sondern aktuell beeinträchtigt sind (s. Erk. 2. 7. 1981 G31/79 Slg. 9185/81).

Würde im gegebenen Fall nach allf. Einstellung oder auch nur Einschränkung einer Tätigkeit als Rechtsanwalt vor dem 1. 1. 1985 das streitige Bundesgesetz als verfassungswidrig aufgehoben, dann würde ich bei Abwarten auf einen Feststellungsbescheid in Vollzug des bekämpften Bundesgesetzes einen unwiederbringlichen Schaden erleiden, was mir nicht zuzumuten ist. Ich würde selbst bei nur einer Einschränkung meiner Anwaltstätigkeit erhebliche Einnahmeeinbußen erleiden und wahrscheinlich für immer den Großteil des geschaffenen Klientenstocks verlieren, auch wenn das in Rede stehende Bundesgesetz später aufgehoben werden sollte.

Gerade Sinn und Zweck einer Legisvakanz besteht doch auch darin, dem vom Gesetz Betroffenen die Möglichkeit zu bieten, die Anwendbarkeit des Gesetzes auf seine Person klarzustellen um ggf. Lösungen zu finden, die ihn von der Betroffenheit durch das Gesetz freistellen. Es besteht in meinem Fall jedenfalls aktuelle Betroffenheit iS der Rechtsprechung (vgl. diese bei Klecatsky - Öhlinger Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, Manz 1984, Art140, 122 ff, E 57 ff; zur Frage der Unzumutbarkeit eines anderen Weges zur Normenkontrolle, ebenda 125, E 70 ff), zumal die Verwaltungsbehörden, solang das Gesetz nicht in Kraft getreten ist, eine Feststellung über seine Anwendung nicht treffen können.

Daß ich im übrigen sowohl als Rechtsanwalt als auch als Verfasser gutächtlicher bzw. wissenschaftlich-schriftstellerischer Tätigkeiten Einnahmen beziehe, wird von mir nicht bestritten, sodaß es hiefür keiner weiteren Feststellungen im Zuge eines Verwaltungsverfahrens bedarf. Allerdings bestreite ich, daß die aus unterschiedlichen Tätigkeiten fließenden Entschädigungen schlechthin 'Erwerbseinkommen' im Sinne des §40a Abs6 PG 1965 sind. Wird allerdings diese Auffassung geteilt, so ist meine unmittelbare Betroffenheit durch das bekämpfte Bundesgesetz aus dem Titel 'Erwerbseinkommen' gegeben.

Ich habe schon erwähnt, daß die Erlassung eines Feststellungsbescheides gegenwärtig nicht in Frage kommt und ergänze mein bisheriges Vorbringen noch durch den Hinweis, daß, solang das Gesetz nicht in Kraft getreten ist, eine zuständige Behörde nicht besteht, zumal hiefür auch nicht die sonst nach dem Pensionsgesetz 1965 iVm mit dem Dienstrechtsverfahrensgesetz und der Dienstrechtsverfahrensordnung zuständige Behörde - das Bundesrechenamt - in Erscheinung treten kann, da keine zZ geltende materielle Vorschrift von dieser Behörde anzuwenden wäre. Die Inanspruchnahme einer Kompetenz im Augenblick würde die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter bedeuten. Ein Feststellungsbescheid aber, ob ein Gesetz anzuwenden ist oder nicht, wäre unzulässig (vgl. dazu Quell, die Verwaltungsverfahrensgesetze, 1. Band, 298 ff und die auf 855 ff zit. Rechtsprechung). Ein Feststellungsbescheid darüber, daß eine Person einem bestimmten Gesetz unterliegt, ist gem der Rechtsprechung unzulässig (s VwGH Slg 5305 A/60; ähnlich 2841/53 und Erk. v. 1. 12.

1960, 366/60 sowie weitere bei Quell aao. 857 zit. Erk; vgl. auch

Funk, ÖJZ 1972, 33 ff). Abgesehen von den obigen Ausführungen enthält

der durch die vorliegende Beschwerde bekämpfte §40a PG 1965 an einer

Reihe von Stellen Formulierungen, die auf ein von Gesetzes wegen

unmittelbar eintretendes Ruhen des Ruhe-(Versorgungs)genusses

hinweisen, so etwa in seinem Abs1: 'Bezieht der Beamte ... so ruht.'

Gleiches kann aus Abs2 geschlossen werden, der anordnet: 'Vom

Erwerbseinkommen sind für jedes Kind ... 25 vH des Anfangsgehaltes

der Verwendungsgruppe E abzusetzen' (die Unterstreichungen stammen von mir) Ähnliches gilt auch von den Abs3, 5 und 7. Bei Richtigkeit dieser Rechtsauffassung könnte gegen die Einbringung der vorliegenden Beschwerde ein rechtlicher Einwand überhaupt nicht erhoben werden."

1.4. Der Antragsteller behauptet des weiteren mit näherer Begründung "durch das in Rede stehende Bundesgesetz zumindest in doppelter Hinsicht verletzt zu sein, nämlich jedenfalls 1. im Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art2 StGG bzw. Art7 B-VG) und 2. im Recht auf freie Erwerbstätigkeit (Art6 StGG)".

Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet.

2.1. In dieser wird zur Frage Zulässigkeit des Antrages wörtlich ausgeführt:

"Im vorliegenden Fall muß daher zunächst geprüft werden, ob dem Antragsteller tatsächlich kein anderer Weg, ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof zu erwirken, zumutbar ist. Dabei ist jedenfalls davon auszugehen, daß es dem Beschwerdeführer möglich ist, in seiner Pensionsangelegenheit einen Bescheid der zuständigen Behörde zu erlangen (im vorliegenden Fall wäre dies die Pensionsbehörde erster Instanz, das Bundesrechenamt, das gemäß §2 Abs6 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29, einen Bescheid auch bereits vor dem 1. April 1985 erlassen könnte).

Hiebei kann dem Vorbringen des Antragstellers, daß er bei Abwarten eines Feststellungsbescheides im Vollzug des bekämpften Bundesgesetzes einen unwiederbringlichen Schaden erleiden würde, was ihm nicht zumutbar sei, ebensowenig gefolgt werden wie seinem Vorbringen, daß in seinem Fall die Erlassung eines Feststellungsbescheides vor dem 1. April 1985 nicht in Frage komme.

Aber auch durch das Abwarten eines Bescheides würde er keinesfalls einen unwiederbringlichen Schaden erleiden. Denn die endgültige Berechnung des Ruhensbetrages für die Monate April bis Dezember 1985 kann im Falle des Antragstellers als einer selbständigen erwerbstätigen Person frühestens nach Ablauf des Jahres 1985 vorgenommen werden. Die Höhe des Ruhensbetrages errechnet sich vielmehr nach §40a Abs7 PG 1965 zunächst aufgrund seines Einkommens im Jahre 1983, wobei je Kalendermonat ein Zwölftel des im Jahr 1983 erzielten Erwerbseinkommens zugrunde zulegen ist. Dem Antragsteller steht daher das ganze Jahr 1985 zur Verfügung, seine Einkommensverhältnisse entsprechend zu gestalten. Er könnte daher ohne weiteres die Erlassung eines Feststellungsbescheides abwarten, um sodann den grundsätzlich für die Durchsetzung seines Rechtes vorgesehenen Weg zu beschreiten, nämlich ordentliche und außerordentliche Rechtsmittel zu ergreifen. Sollte er dann letztlich obsiegen, müßten die einbehaltenen Ruhensbeträge zurückgezahlt werden, sodaß keinesfalls ein unwiederbringlicher Schaden eintreten würden.

Das Ruhen selbst wird, wie auch der Antragsteller ausführt, unmittelbar auf Grund des Gesetzes eintreten. Ein in solchen Fällen ergehender Bescheid wäre somit ein Feststellungsbescheid, der zwar nicht erlassen werden müßte, wohl aber erlassen werden kann, sofern dies im öffentlichem Intreesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gelegen und nicht durch ein Gesetz verboten ist. Nach Ansicht der Bundesregierung sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides gegeben und kann das Bundesrechenamt als zuständige Pensionsbehörde 1. Instanz (§2 Abs6 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, iVm. §4 Abs1 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162) den entsprechenden Bescheid auch schon vor dem 1. April 1985 erlassen, zumal der maßgebende Sachverhalt (= Höhe des Erwerbseinkommens des Jahres 1983) bereits ausreichend geklärt ist.

Abgesehen davon, daß ein Individualantrag im gegenständlichen Fall aus dem Grund nicht zulässig ist, weil ein anderer durchaus zumutbarer Weg zur Verfügung steht, Rechtsschutz gegen die nach der Behauptung des Antragstellers rechtswidrigen Normen zu gewähren, ist er auch deshalb nicht zulässig, weil ein verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig ist. Bereits im Dezember 1984 hat das Bundesrechenamt nämlich zwecks Beurteilung der Frage, ob eine Pensionsleistung den Ruhensbestimmungen unterliegen wird, Fragebogen zusammen mit einem Informationsblatt ausgesandt. Der von DDr. D ausgefüllte Fragebogen ist am 19. Dezember 1984 zurückgelangt. Ein verwaltungsbehördliches Verfahren ist somit anhängig. (Zur ständigen Judikatur des VfGH, Individualanträge dann mangels Legitimation zurückzuweisen, wenn bereits Verfahren anhängig sind, vgl. jüngst die Beschlüsse vom 4. Oktober 1984, V55/83, vom 4. Oktober 1984, G13/80 und vom 23. November 1984, G108/84 und G117/84).

Darüber hinaus ist im vorliegenden Zusammenhang noch von Belang, daß der VfGH in ständiger Rechtsprechung von der Auffassung ausgeht, daß es für die Frage der Zumutbarkeit eines anderen Rechtsschutzes als des der direkten Anfechtung einer generellen Norm belanglos ist, ob das Bestreiten des Verwaltungsweges für den Betroffenen in der Sache selbst wegen der bestehenden einfachgesetzlichen Rechtslage aussichtslos ist (VfSlg. 8187/1977, 8485/1979). Somit könnte der Antragsteller im vorliegenden Fall auch nicht damit argumentieren, daß das ihm grundsätzlich mögliche Beschreiten des Verwaltungsweges im vorliegenden Zusammenhang aufgrund der eindeutigen einfachgesetzlichen Rechtslage nicht zu dem von ihm erwünschten Erfolg führen wird. Diese Einschränkung der Antragslegitimation ergibt sich jedenfalls aus dem eindeutigen Inhalt des Art140 Abs1 letzter Absatz B-VG (vgl. dazu VfSlg. 8846, 9285).

Was die Argumentation des Antragstellers hinsichtlich der Unzumutbarkeit des 'Umweges' eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens und seine in diesem Zusammenhang vorgebrachte Berufung auf das Erkennntis VfSlg. 9185/81 anlangt, ist dazu folgendes festzuhalten:

In dem genannten Erkenntnis ging es darum, daß der VfGH die Umwegszumutbarkeit deshalb verneinte, weil sich bei der Durchführung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens für den Antragsteller Einschränkungen in seiner religiösen Gewissensentscheidung ergeben hätten; darüber hinaus wäre er Gefahr gelaufen, mit seiner religiösen Autorität und mit der Art der Ausübung seines religiösen Bekenntnisses in Konflikt zu geraten. Diese Folgen wären unmittelbare Folgen der Weigerung gewesen, den gesetzlichen Normen Folge zu leisten. Im vorliegenden Zusammenhang steht aber nicht nur kein ähnlich schwerwiegender Eingriff in die Grundrechtssphäre des Antragstellers in Diskussion, sonden ergeben sich die von ihm vorgebrachten Folgen des Inkrafttretens des Gesetzes nur mittelbar. Wenn der Antragsteller vorbringt, er würde durch berufliche Entscheidungen, die die Rechtsfolgen des Inkrafttretens des §40a des Pensionsgesetzes vorwegnehmen, möglicherweise einen Schaden erleiden, so ist unmittelbarer Anlaß für den Schaden nicht das Inkrafttreten des Gesetzes, sondern eine persönliche Entscheidung des Antragstellers, für die die angefochtene Gesetzesbestimmung lediglich eines von mehreren Motiven darstellt."

Aus allen diesen Überlegungen vertritt die Bundesregierung die Auffassung, daß der vorliegende Antrag mangels Legitimation des Antragstellers zurückzuweisen ist.

2.2. In der Sache selbst verteidigt die Bundesregierung die Verfassungmäßigkeit des angegriffenen Gesetzes und begehrt, den vorliegenden Antrag abzuweisen.

3. Der Antragsteller hält diesen Ausführungen der Bundesregierung in einer ergänzenden Äußerung entgegen, daß seine Ruhebezüge anläßlich der Auszahlung vom 1. April 1985 ohne Erlassung eines Bescheides tatsächlich gekürzt worden seien, was erweise, daß das Gesetz ihm gegenüber unmittelbar wirksam geworden sei und er hiedurch aktuell beeinträchtigt werde. Für die Erlassung eines Feststellungsbescheides bestehe weder ein öffentliches noch ein privates Interesse, weil die Voraussetzungen für die Anwendung des §40a PG 1965 offenkundig wären, sodaß die Erlassung eines Bescheides gar nicht zulässig sei. Die Bundesregierung räume selbst ein, daß in seinem Fall der maßgebliche Sachverhalt bereits ausreichend geklärt war.

Wenn die Bundesregierung schließlich daraufverweise, daß ihm bereits im Dezember 1984 zwecks Beurteilung der Frage, ob sein Pensionsbezug den Ruhensbestimmungen unterliegen werde, ein Fragebogen zusammen mit einem Informationsblatt zugesandt wurde, übersehe sie, daß der vorliegende Individualantrag bereits am 27. November 1984 beim VfGH gestellt wurde. In dem geschilderten Vorgehen könne ein Verwaltungsverfahren auch gar nicht erblickt werden, weil für diesen Fall mit der Erlassung eines Bescheides vorzugehen gewesen wäre. Das Bundesrechenamt habe aber, ohne einen solchen Bescheid zu erlassen, seinen Ruhegenuß teilweise stillgelegt.

4. Der VfGH hat über den Antrag erwogen:

4.1. Wie der VfGH - beginnend mit VfSlg. 8009/1977 - in ständiger Judikatur ausspricht, setzt die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG idF BGBl. 302/1975 nicht nur voraus, daß die antragstellende Partei behauptet, unmittelbar durch die als verfassungswidrig angefochtene Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sondern sie erfordert auch, daß dieses Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides, wirksam wurde. Grundlegende und unabdingbare Voraussetzung der Antragslegitimation bildet dabei der Umstand, daß das angefochtene Gesetz die Rechtssphäre der betreffenden (natürlichen oder juristischen) Person berührt, und - im Fall der Verfassungswidrigkeit - verletzt. Jedoch nicht jedem Normadressaten kommt die Anfechtungsberechtigung zu; es ist vielmehr auch notwendig, daß unmittelbar durch das Gesetz selbst - tatsächlich - in die Rechtssphäre des Antragstellers eingegriffen wird. Ein solcher, die Antragslegitimation begründender Eingriff in die Rechtssphäre einer Person muß jedenfalls nach Art und Ausmaß durch das Gesetz eindeutig bestimmt sein und die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigen. Ein "unmittelbarer" Eingriff ist aber dann nicht gegeben, wenn dem Antragsteller ein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr der - ihm durch die angebliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen generellen Norm zugefügten - Rechtsverletzung zur Verfügung steht (s. zB VfSlg. 10251/1984).

4.2. Der VfGH stimmt dem Antragsteller zu, daß ein Gesetz schon von seiner Kundmachung an dem Bestand der Rechtsordnung angehört (vgl. VfSlg. 4049/1961). Es ist von diesem Zeitpunkt an ein Bundesgesetz iS des Art140 Abs1 B-VG. Daß die Geltung eines Gesetzes nicht von seinem zeitlichen Anwendungsbereich abhängig ist, ergibt sich unmittelbar aus Art49 Abs1 zweiter Satz B-VG, der die BG ermächtigt, den Beginn ihrer verbindlichen Kraft zu bestimmen (VfSlg. 6460/1971). Dem Antragsteller ist jedoch nicht zu folgen, wenn er daraus ableitet, daß ihm schon deshalb im Zeitpunkte der Antragstellung (27. November 1984) die Legitimation zustand, das angefochtene Gesetz zu bekämpfen, obwohl dieses - seinem eigenen Vorbringen nach - ihm gegenüber erst mit 1. April 1985 Wirkungen entfaltete. Bis zu diesem Zeitpunkt kann nämlich nicht davon gesprochen werden, daß der Antragsteller durch die von ihm bekämpfte Regelung aktuell betroffen war. Es braucht demnach der Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, ob vor dem 1. April 1985 ein Feststellungsbescheid erwirkt werden konnte.

Ab 1. April 1985 wird der Antragsteller tatsächlich von den Ruhensbestimmungen nicht nur potentiell, sondern aktuell betroffen; insoferne ist seine Legitimation somit gegeben. Der VfGH stimmt dem Antragsteller auch zu, daß er insoferne mit der Antragstellung nicht bis 1. April 1985 zuwarten mußte. Dennoch fehlt ihm die Prozeßlegitimation.

Dem Anfechtungswerber stand nämlich frei, die Erlassung eines dienstrechtlichen Bescheides über die ihm gebührenden Ruhebezüge zu beantragen, dessen materielle Rechtsgrundlage (auch) die angefochtenen Gesetzesvorschriften gebildet hätten, den Bescheid nach Ausschöpfung des Instanzenzuges sodann mit einer Beschwerde an den VfGH zu bekämpfen und darin unter Darlegung der verfassungsrechtlichen Bedenken die amtswegige Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens anzuregen. Das Beschreiten dieses Weges ist dem Anfechtungswerber nach der Lage des Falles durchaus zumutbar (vgl. VfSlg. 8187/1977, 8485/1979, 8979/1980 oder - aus jüngster Zeit - VfSlg. 10293/1984 und zuletzt VfSlg. 10591/1984), was nicht zuletzt auch aus dem Umstand hervorgeht, daß ein solches Verfahren zur Z B464/85 beim VfGH bereits anhängig ist.

Hieraus ergibt sich, daß dem Einschreiter die Antragslegitimation iS des Art140 Abs1 B-VG mangelt. Bei diesem Ergebnis war nicht mehr erforderlich zu untersuchen, inwieweit aus der Sicht des Antragstellers eine Anfechtung des ganzen Gesetzes in Frage kam.

6. Der Antrag war daher mangels Legitimation gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, VfGH / Prüfungsgegenstand, Pensionsrecht, Ruhegenuß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:G173.1984

Dokumentnummer

JFT_10148995_84G00173_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten