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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
B-VG Art140 Abs7;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass zum Entgelt alle Leistungen gehören, die der Erwerber der Anteile für den Erwerb zu erbringen hat, gleichgültig an wen diese Leistungen erfolgen und unabhängig davon, ob und in welchem Ausmaß die Leistungen tatsächlich erbracht werden. Dazu kommt, dass selbst dann, wenn man die in der Zukunft liegende allfällige Inanspruchnahme des Erwerbers aus der übernommenen Haftung als aufschiebend bedingten Teil des Anschaffungspreises sehen will, nach der inzwischen ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dafür die Regel des § 18 Abs. 2 Z 3 KVG - eine Bestimmung, die im Beschwerdefall im Zeitpunkt des Abschlusses des Anschaffungsgeschäftes in Kraft stand und die belangte Behörde zu Recht anwenden durfte - in dem durch Art. 140 Abs. 7 B-VG umschriebenen Anwendungsbereich anzuwenden ist, wonach (ebenso wie gemäß § 17 Abs. 4 GebG) auch aufschiebend bedingte Teile des Entgeltes in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2000, Zl. 2000/16/0381, mit angeführter Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007160023.X03Im RIS seit
01.11.2007Zuletzt aktualisiert am
05.09.2008