RS Vwgh 2007/9/19 2006/08/0253

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Veröffentlicht am 19.09.2007
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs3 litf;
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;

Rechtssatz

Die Angaben im Antragsformblatt sollen die zur Entscheidung über einen Antrag auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung berufene Behörde in die Lage versetzen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht. Deshalb hat die Arbeitslose das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem heraus sie die Frage im Antragsformblatt, die gar nicht auf die rechtliche Relevanz der Ausbildung für den Bezug des Arbeitslosengelds, sondern auf die Absolvierung einer Ausbildung selbst abzielte, verneinte, selbst zu tragen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. November 2002, Zl. 2002/08/0208 mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006080253.X02

Im RIS seit

01.11.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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