RS Vwgh 2007/9/19 2004/13/0097

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Veröffentlicht am 19.09.2007
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §191 Abs2;

Rechtssatz

Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit (wie etwa eine Kommanditgesellschaft) in dem Zeitpunkt, in dem ein Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendet, so hat der Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 191 Abs. 2 BAO an diejenigen zu ergehen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind. Ein solcher Bescheid ist daher im Falle der Beendigung einer Kommanditgesellschaft nicht an den Gesamtrechtsnachfolger, sondern an diejenigen zu richten, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind (vgl. den hg. Beschluss vom 21. September 2005, 2005/13/0117 und 0118).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004130097.X03

Im RIS seit

24.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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