RS Vwgh 2007/9/19 2006/08/0261

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2007
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs3 litf;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/08/0036 E 8. September 1998 RS 4 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die mehrwöchige "kursfreie" Zeit zwischen zwei von einander klar abgegrenzten Ausbildungsblöcken ist der Ausbildungszeit nicht zuzurechnen, weil der Arbeitsuchende während dieser Zeit weder an der Ausübung einer Beschäftigung zu den üblichen Arbeitszeiten gehindert ist, noch während dieser Zeit daran gehindert ist, sich ohne zeitliche Einschränkungen der Arbeitsuche zu widmen , weshalb iSd § 12 Abs 3 lit f AlVG die Arbeitslosigkeit zu bejahen ist (Hinweis E 22.10.1996, 96/08/0125, in dem der VwGH für die Hauptferien eines Universitätsstudiums den gegenteiligen Standpunkt vertritt; auf eine bloße Kursanmeldung für den zweiten Kursteil ist dieser Gesichtspunkt nicht übertragbar). Dem Zuspruch von Arbeitslosengeld steht nicht entgegen, daß kein neuer Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt wurde bzw die Voraussetzungen hiefür nicht schon bei der seinerzeitigen Antragstellung vorgelegen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006080261.X04

Im RIS seit

26.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten