RS Vwgh 2007/9/26 2007/21/0238

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/01 Jurisdiktionsnorm
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §3 Z3;
FrPolG 2005 §6 Abs1;
FrPolG 2005 §6 Abs2;
JN §66 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/18/0279 E 21. Juli 1994 RS 2(Hier zweiter Satz; Hauptwohnsitz)

Stammrechtssatz

Die Begründung des Wohnsitzes setzt den Aufenhalt an einem bestimmten Ort und den Willen, dort zu bleiben, voraus. Ein - wie im Falle eines Untersuchungshäftlings oder Strafhäftlings - zwangsweise begründeter Aufenthaltsort ist kein Wohnsitz (Hinweis E 19.11.1990, 90/19/0009).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007210238.X01

Im RIS seit

31.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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