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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §20 Abs1 idF 1972/214;Rechtssatz
"Notwendigerweise entstandener Mehraufwand" im Sinne des § 20 Abs. 1 GehG liegt nicht nur im Falle der zwingenden Notwendigkeit des Einsatzes von beamteneigenem Vermögen zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben vor, sondern auch in dem Fall, dass die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben ohne Einsatz solchen Vermögens dem Beamten nicht zumutbar gewesen wäre (ausführliche Judikaturnachweise im vorliegenden Erkenntnis).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120171.X02Im RIS seit
30.11.2007Zuletzt aktualisiert am
26.11.2013