RS Vwgh 2007/10/11 2006/12/0171

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Veröffentlicht am 11.10.2007
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §20 Abs1 idF 1972/214;

Rechtssatz

"Notwendigerweise entstandener Mehraufwand" im Sinne des § 20 Abs. 1 GehG liegt nicht nur im Falle der zwingenden Notwendigkeit des Einsatzes von beamteneigenem Vermögen zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben vor, sondern auch in dem Fall, dass die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben ohne Einsatz solchen Vermögens dem Beamten nicht zumutbar gewesen wäre (ausführliche Judikaturnachweise im vorliegenden Erkenntnis).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120171.X02

Im RIS seit

30.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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