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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GehG 1956 §36b Abs1 Z1 litb idF 2001/I/087;Rechtssatz
In § 36b Abs. 1 Z. 1 lit. b GehG wird - wie die Gesetzesmaterialien und die Überschrift zeigen - der Begriff "dauernd" im Gegensatz zu bloß "vorübergehenden" Betrauungen verwendet. Für die Frage, ob im Verständnis gehaltsrechtlicher Bestimmungen von einer "dauernden" bzw. "nicht dauernden" (im Sinn von "vorübergehenden") Verwendung gesprochen werden kann, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass für diese Unterscheidung maßgeblich ist, ob von vornherein eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer bestand oder nicht (Hinweis E vom 2. Juli 1997, Zl. 95/12/0076, und vom 18. September 1996, Zl. 95/12/0253). Wie die Gesetzesmaterialien zeigen, gilt dies auch für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzung des Fehlens einer dauernden Betrauung im Verständnis des § 36b Abs. 1 Z. 1 lit. b GehG vorliegt. Dies ist nur dann der Fall, wenn die erwähnte zeitliche Begrenzung bereits im Betrauungsakt zum Ausdruck gebracht wurde.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007120034.X01Im RIS seit
21.11.2007Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013