RS Vwgh 2007/10/12 2005/05/0127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2007
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82109 Kleingarten Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
KlGG Wr 1996 §15 Abs1;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde hat eine Vorschriftswidrigkeit im Sinne des § 129 Abs. 10 Wr BauO anhand des § 15 Abs. 1 Wr KlGG festgestellt. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung sind Baulichkeiten der bestehenden Höhenlage anzupassen. Die hier vorgenommene Geländeveränderung konnte wohl nur nach Errichtung der Stützmauer geschaffen worden sein; die Mauer hat sich somit nicht dem zuvor vorhandenen Gelände angepasst. Allein aus diesem Grund ist die Mauer unzulässig, sodass es nicht darauf ankommt, ob sie auch den Anforderungen des § 15 Abs. 1 erster Satz Wr KlGG entsprach.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005050127.X03

Im RIS seit

15.11.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten