RS Vwgh 2007/10/12 2006/05/0293

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2007
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §10 Abs1;
VVG §11;
VVG §2;
VVG §4;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2, zu § 4 VVG E 169 ff zitierte Judikatur) trifft, wenn die voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme im Wege einer "amtlichen Kostenschätzung" ermittelt werden, die Beweislast für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit dieser Kosten den Verpflichteten. Die amtliche Kostenschätzung muss jedoch so aufgeschlüsselt sein, dass dem Verpflichteten die Möglichkeit der Überprüfung und damit der Konkretisierung der preislichen Unangemessenheit eingeräumt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050293.X08

Im RIS seit

15.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten