Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §10 Abs1;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2, zu § 4 VVG E 169 ff zitierte Judikatur) trifft, wenn die voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme im Wege einer "amtlichen Kostenschätzung" ermittelt werden, die Beweislast für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit dieser Kosten den Verpflichteten. Die amtliche Kostenschätzung muss jedoch so aufgeschlüsselt sein, dass dem Verpflichteten die Möglichkeit der Überprüfung und damit der Konkretisierung der preislichen Unangemessenheit eingeräumt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050293.X08Im RIS seit
15.11.2007Zuletzt aktualisiert am
25.09.2013