RS Vwgh 2007/10/17 2003/13/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2007
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

KStG 1988 §2 Abs5;
UStG 1972 §2 Abs3;

Rechtssatz

§ 2 Abs. 5 KStG 1988 zählt - zur Vermeidung von Zweifeln - demonstrativ Einrichtungen auf, die (jedenfalls) als Hoheitsbetrieb gelten, darunter auch Anstalten zur Straßenreinigung. Dieser Katalog hat für die Umsatzsteuer nur insoweit Bedeutung, als im Umsatzsteuergesetz nicht eine gegenteilige Entscheidung getroffen wird. Das UStG 1972 griff u.a. verschiedene, nach ertragsteuerlichen Grundsätzen dem Hoheitsbereich zuzurechnende Betriebe heraus und ordnete diese den Betrieben gewerblicher Art zu. So unterlagen kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung Anstalten zur Müllbeseitigung der Umsatzsteuer, auch wenn die Entgelte in Form von Gebühren eingehoben wurden (vgl. Jirkuff, Fuchs, Gemeinden und ihre Betriebe, Linz 1990, 63). Hinsichtlich der Anstalten zur Straßenreinigung sah das UStG 1972 keine von der ertragsteuerlichen Einstufung abweichende Zuordnung vor. Es ist daher insoweit (auf Grund des § 2 Abs. 5 KStG 1988 iVm § 2 Abs. 3 UStG 1972) auch umsatzsteuerlich vom Vorliegen eines Hoheitsbetriebes auszugehen (vgl. zum UStG 1994 Ruppe, UStG3, Tz. 181 zu § 2, mit einem Hinweis zur gemeinschaftsrechtlichen Problematik).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003130019.X01

Im RIS seit

03.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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