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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §2 Abs5;Rechtssatz
§ 2 Abs. 5 KStG 1988 zählt - zur Vermeidung von Zweifeln - demonstrativ Einrichtungen auf, die (jedenfalls) als Hoheitsbetrieb gelten, darunter auch Anstalten zur Straßenreinigung. Dieser Katalog hat für die Umsatzsteuer nur insoweit Bedeutung, als im Umsatzsteuergesetz nicht eine gegenteilige Entscheidung getroffen wird. Das UStG 1972 griff u.a. verschiedene, nach ertragsteuerlichen Grundsätzen dem Hoheitsbereich zuzurechnende Betriebe heraus und ordnete diese den Betrieben gewerblicher Art zu. So unterlagen kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung Anstalten zur Müllbeseitigung der Umsatzsteuer, auch wenn die Entgelte in Form von Gebühren eingehoben wurden (vgl. Jirkuff, Fuchs, Gemeinden und ihre Betriebe, Linz 1990, 63). Hinsichtlich der Anstalten zur Straßenreinigung sah das UStG 1972 keine von der ertragsteuerlichen Einstufung abweichende Zuordnung vor. Es ist daher insoweit (auf Grund des § 2 Abs. 5 KStG 1988 iVm § 2 Abs. 3 UStG 1972) auch umsatzsteuerlich vom Vorliegen eines Hoheitsbetriebes auszugehen (vgl. zum UStG 1994 Ruppe, UStG3, Tz. 181 zu § 2, mit einem Hinweis zur gemeinschaftsrechtlichen Problematik).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003130019.X01Im RIS seit
03.12.2007Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013