RS Vwgh 2007/10/18 2006/09/0032

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Veröffentlicht am 18.10.2007
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

62003CJ0230 Sedef VORAB;
ARB1/80 Art6 Abs1;
AuslBG §4c Abs2 idF 1997/I/078;
EURallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall stand der türkische Staatsangehörige vom 26. Februar 2001 "laufend" (bis 30. September 2005) in einem Beschäftigungsverhältnis zu einer KEG. Damit wies er auch im Zeitpunkt der Stellung seines Antrages auf Ausstellung eines Befreiungsscheines nach § 4c Abs. 2 AuslBG (12. Juli 2005) bereits die zeitliche Voraussetzung des dritten Unterabsatzes des Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 auf, weil er auch nach Ablauf seines Befreiungsscheines am 27. Oktober 2004 weiterhin jedenfalls auf Grund der ersten beiden Unterabsätze des Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 weiterhin beim selben Arbeitgeber ordnungsgemäß beschäftigt war.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62003J0230 Sedef VORAB

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteGemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006090032.X03

Im RIS seit

21.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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