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E000 EU- Recht allgemeinNorm
62003CJ0230 Sedef VORAB;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall stand der türkische Staatsangehörige vom 26. Februar 2001 "laufend" (bis 30. September 2005) in einem Beschäftigungsverhältnis zu einer KEG. Damit wies er auch im Zeitpunkt der Stellung seines Antrages auf Ausstellung eines Befreiungsscheines nach § 4c Abs. 2 AuslBG (12. Juli 2005) bereits die zeitliche Voraussetzung des dritten Unterabsatzes des Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 auf, weil er auch nach Ablauf seines Befreiungsscheines am 27. Oktober 2004 weiterhin jedenfalls auf Grund der ersten beiden Unterabsätze des Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 weiterhin beim selben Arbeitgeber ordnungsgemäß beschäftigt war.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62003J0230 Sedef VORABSchlagworte
Besondere RechtsgebieteGemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006090032.X03Im RIS seit
21.11.2007Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011