RS Vwgh 2007/10/18 2007/15/0120

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2007
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §38 Abs2 Z1;
FinStrG §99 Abs1;

Rechtssatz

Geschützt durch das in § 38 Abs. 2 Z. 1 BWG umschriebene Bankgeheimnis ist grundsätzlich der Bankkunde, also diejenige Rechtspersönlichkeit, die mit einer Kreditunternehmung in Geschäftsverbindung steht (oder stand). Wenn aber gegen einen Bankkunden ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen eingeleitet wurde, besteht - im Fall dieses Bankkunden - die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses gegenüber den Finanzstrafbehörden nicht mehr. Konnte die Beschwerdeführerin (die Kreditunternehmung) die von der belangten Behörde gewünschten Daten nicht aus dem Konto des Beschuldigten entnehmen, sondern müsste sie diese Daten aus den Konten der Kunden des Beschuldigten entnehmen, wäre dies nur dann zulässig, wenn der Tatverdacht gegen den Beschuldigten in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Konto des jeweiligen Kunden des Beschuldigten stand. Es ist somit zwingend erforderlich, dass zwischen dem offenzulegenden Bankkonto und der wegen einer bestimmten Straftat bereits in Untersuchung gezogenen Person eine solche - rechtliche oder tatsächliche - Verbindung besteht, die schlüssig den Verdacht zu begründen vermag, der Beschuldigte habe sich (auch) die aus dieser speziellen Verbindung erwachsende Verfügungsmöglichkeit bei Begehung der Straftat zu Nutze gemacht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. April 1997, 93/14/0080, und das Urteil des OGH vom 10. Februar 1987, 11 Os 171/86).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007150120.X01

Im RIS seit

13.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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