RS Vwgh 2007/11/14 2005/04/0167

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Veröffentlicht am 14.11.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
16/02 Rundfunk

Norm

ORF-G 2001 §14 Abs5;
ORF-G 2001 §17 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/04/0153 E 26. Juli 2007 RS 3

Stammrechtssatz

Aus der Regierungsvorlage (634 BlgNR XXI. GP) zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2001 (mit dem das Rundfunkgesetz geändert wurde und u. a. den Titel ORF-G erhielt) ergibt sich aus den Ausführungen zu § 14 Abs. 5 ORF-G, dass der Gesetzgeber nicht jede Zurschaustellung von Produkten in einer Sendung als (grundsätzlich unzulässiges) Product-Placement qualifiziert. Vielmehr müssen zwei wesentliche Kriterien erfüllt sein: Einerseits muss es sich um ein "Markenprodukt" handeln und andererseits muss das Zurschaustellen "werbewirksam" erfolgen. Ein Product-Placement liegt somit erst dann vor, wenn dem durchschnittlich informierten und aufmerksamen Konsumenten eines Fernsehprogramms das zur Schau gestellte Produkt als Marke bekannt ist (vgl. dazu auch Damjanovic in Berka/Grabenwarter/Holoubek, Medienfreiheit versus Inhaltsregulierung (2006), S. 74). (Hier: Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Anhaltspunkte dafür, dass die von den Moderatoren getragenen Kleidungsstücke besondere, auf eine Marke hinweisende Kennzeichen enthielten, liegen nicht vor. Auch die Beschwerde behauptet nicht, dass der durchschnittlich informierte und aufmerksame Zuseher die Kleidung von vornherein einem Hersteller oder Modehaus hätte zuordnen können. Auf den Umstand, dass diese Beurteilungskraft bei einzelnen, besonders gut informierten Zusehern mit einschlägigen Kenntnissen gegeben ist, kommt es nicht an.)

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005040167.X03

Im RIS seit

06.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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