RS Vwgh 2007/11/15 2007/03/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
91/01 Fernmeldewesen

Norm

BetriebsfunkV 2004 §3 Abs1;
BetriebsfunkV 2004 Anl1;
TKG 2003 §53;
TKG 2003 §82 Abs2 idF 2004/I/178;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/03/0013 2007/03/0011

Rechtssatz

§ 3 Abs 1 BetriebsfunkV 2004 schreibt vor, dass "für die Antragstellung" - ohne dass zwischen einer Antragstellung auf Zuteilung von Frequenzen oder auf Bewilligung der Errichtung und des Betriebs von Funkanlagen differenziert würde - das Antragsformular und die zugehörigen technischen Datenblätter laut Anlage 1 zur BetriebsfunkV 2004 zu verwenden sind. Dieses Antragsformular ist mit "Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen des festen Funkdienstes unter 1 GHz und/oder des beweglichen Landfunkdienstes" überschrieben. Obgleich es sich nach der für die Erlassung der BetriebsfunkV 2004 herangezogenen Verordnungsermächtigung des § 53 TKG 2003 bei dieser Verordnung um einen Frequenzzuteilungsplan handelt, stellt somit sowohl der eigentliche Verordnungstext als auch das Antragsformular nach Anlage 1 zur Verordnung auf den Begriff der (Bewilligung der) Errichtung und des Betriebs von Funkanlagen ab. Auch der von der belangten Behörde (vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie) erlassenen BetriebsfunkV 2004 liegt demnach das Verständnis zu Grunde, dass die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen im Anwendungsbereich dieser Verordnung (in dem die Zuständigkeit der Fernmeldebehörde auch für die Frequenzzuteilung gegeben ist), eine erforderliche Frequenzzuteilung umfasst.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007030010.X03

Im RIS seit

12.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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