RS Vwgh 2007/11/15 2007/03/0178

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Veröffentlicht am 15.11.2007
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Index

L65000 Jagd Wild
L65003 Jagd Wild Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
24/01 Strafgesetzbuch
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht

Norm

B-VG Art130 Abs2;
JagdG NÖ 1974 §61 Abs1 Z11;
JagdG NÖ 1974 §61 Abs1 Z2;
JagdG NÖ 1974 §62;
JagdRallg;
StGB §28;
StGB §81 Abs1 Z1;
StGB §88 Abs1;
StGB §88 Abs3;
StGB §89;
TilgG 1972 §3;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber ist mit der Anknüpfung der höchstzulässigen Entzugsdauer nach § 61 Abs 1 Z 11 NÖ Jagdgesetz 1974 an der Tilgungsfrist davon ausgegangen, dass es - je nach Art der strafbaren Handlung - erforderlich sein kann, die Ausstellung der Jagdkarte während der gesamten Tilgungsfrist zu verweigern (bzw die Entziehung so lange aufrecht zu erhalten). Eine derartige Entziehungsdauer ist daher nicht für sich genommen schon unverhältnismäßig. Abgesehen davon, dass über den Beschwerdeführer auch rechtskräftig ein unbefristetes Waffenverbot verhängt wurde, sodass eine Wiederausstellung der Jagdkarte überdies nur dann in Betracht kommt, wenn auch das Waffenverbot wieder aufgehoben worden ist, ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass die gerichtlich strafbaren Handlungen bei der Jagdausübung gesetzt und dabei Jagdteilnehmer gefährdet bzw am Körper verletzt wurden. Wenn in diesem Fall - unter Berücksichtigung der Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers - die belangte Behörde die gesetzlich vorgesehene Höchstdauer des Zeitraums des Entzugs bzw der Verweigerung der Ausstellung einer Jagdkarte ausgeschöpft hat, kann ihr keine Ermessensüberschreitung vorgeworfen werden.

Schlagworte

Ermessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8Jagdkarte Entzug Verhältnis zum Strafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007030178.X04

Im RIS seit

18.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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