RS Vwgh 2007/11/21 2004/13/0133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2007
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §115 Abs1;
UStG 1994 §11 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/13/0039 E 28. Februar 2007 RS 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch bereits zur inhaltsgleichen Bestimmung des UStG 1972 - muss in einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 sowohl der richtige Name als auch die richtige Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers angegeben sein. Ob in einer Rechnung die richtige Anschrift angegeben ist, ist eine auf der Tatsachenebene zu lösende Sachverhaltsfrage (Hinweis E 31. Juli 2002, 98/13/0170).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004130133.X01

Im RIS seit

03.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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