RS Vwgh 2007/11/27 2006/06/0262

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2007
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Index

E6J
10/10 Datenschutz
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

62003CJ0354 Optigen VORAB;
BAO §115 Abs1;
DSG 2000 §27 Abs1;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die Betroffene die Eingangsvoraussetzungen des § 27 Abs. 1 DSG 2000 für eine Löschung nicht aufzeigt, nämlich das Vorliegen von unrichtigen oder entgegen den Bestimmungen des DSG 2000 verarbeiteten Daten: Es geht im Beschwerdefall um Ermittlungen wegen des Verdachtes eines Umsatzsteuerkarussellbetruges mit einem Schaden in der Größenordnung von EUR 21,5 Mio., an dem eine Reihe von Unternehmen, darunter auch die beiden geprüften Unternehmen beteiligt sein sollen. Die Betroffene ist die Ehefrau des Exportsachbearbeiters der beiden geprüften Unternehmen, bei einem anderen in den angeblichen Vorsteuerkarussellbetrug involvierten Unternehmen beschäftigt (bzw. beschäftigt gewesen) und Gesellschafterin eines weiteren, in den angeblichen Betrug involvierten Unternehmens. Die Ermittlung der Daten der Betroffenen, die in den gegenständlichen neun Computerausdrucken (samt handschriftlichen Zusätzen) ihren Niederschlag gefunden haben, begegnet im Lichte der aufgezeigten Zusammenhänge mit Unternehmen, die im Verdacht stehen, in den Karussellbetrug involviert gewesen zu sein, keinen Bedenken. Aus der Entscheidung des EuGH vom 12. Jänner 2006, Rechtssache Optigen (C-354/03 u.a.) ergibt sich für den Beschwerdefall nichts Gegenteiliges.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62003J0354 Optigen VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060262.X03

Im RIS seit

17.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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