RS Vwgh 2007/11/28 2007/15/0165

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Veröffentlicht am 28.11.2007
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §49 Abs1 lita;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung schließen Zahlungsschwierigkeiten oder der Umstand, dass der einem Abgabepflichtigen eingeräumte Kreditrahmen erschöpft ist, die Annahme von Vorsatz im Rahmen des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG keineswegs aus (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 7. Juni 1973, 1859/71, vom 30. Mai 1995, 93/13/0217, vom 22. Oktober 1997, 97/13/0113, vom 31. März 1998, 96/13/0004, und vom 25. November 2002, 98/14/0106). Die Frage der Zahlungsunfähigkeit des Abgabenschuldners reduziert sich somit auf die Frage der Einbringlichkeit der Abgabenschuld, die hier unbeachtlich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1995, 97/13/0113, und das Urteil des OGH vom 31. Juli 1986, 13 Os 90/86).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007150165.X05

Im RIS seit

27.12.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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