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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te AnhH;Rechtssatz
Art 12. Abs. 3 Buchstabe a der RL 77/388/EWG und Anhang H (Verzeichnis der Gegenstände und Dienstleistungen, auf die die ermäßigten Mehrwertsteuersätze angewandt werden können) Kategorie 17 der genannten RL geben dem Mitgliedstaat das Recht, auf die in Rede stehenden Umsätze einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden. Der Mitgliedstaat muss das Recht nicht aufgreifen, er muss es vor allem nicht zur Gänze für sich in Anspruch nehmen. Wenn der Mitgliedstaat innerhalb der Vorgaben der zitierten Regelungen nur einen Teil dem ermäßigten Steuersatz zuweist, ist das zulässig. Aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht spricht daher nichts dagegen, wenn Österreich nur die "bewilligten" Deponien begünstigt. Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des nationalen Rechts zu ermitteln. Nach innerstaatlichem Recht waren in den Streitjahren die mit dem Betrieb von Anstalten (Unternehmen) zur Müllbeseitigung verbundenen Umsätze durch Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes begünstigt. Die Begünstigung findet auch eine Erklärung im öffentlichen Interesse an der Beseitigung von Müll und Abfällen. Unter Beseitigung ist in diesem Zusammenhang die Verbringung dieser Stoffe an deren endgültigen Ort - sei es zur Lagerung oder Verwertung - zu verstehen. Der Abgabepflichtige hat das Material (unsortierten Bauschutt) übernommen, transportiert und auf einer "Deponie" abgelagert. Bei der Lagerung von Abfällen auf einer Deponie ist für die Anwendung der Begünstigungsvorschrift grundsätzlich erforderlich, dass die Lagerung endgültig erfolgt. Eine endgültige Lagerung von unsortiertem Bauschutt bzw. Baurestmassen setzt aber eine bewilligte Deponie voraus, stellt doch das unrechtmäßige Deponieren nur eine provisorische Maßnahme und damit nicht die "Beseitigung" von Müll dar.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005150034.X06Im RIS seit
07.02.2008Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013