RS Vwgh 2007/11/28 2006/14/0047

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Veröffentlicht am 28.11.2007
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §11;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/13/0038 E 28. November 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Aus dem in § 11 FinStrG verankerten Einheitstäterbegriff folgt, dass der unmittelbare Täter (1. Fall), Bestimmungstäter (2. Fall) und Beitragstäter (3. Fall) selbständig (unabhängig von der Strafbarkeit der anderen Beteiligten) für eigenes Unrecht und eigene Schuld haften, wobei ein wertender Unterschied zwischen den drei Beteiligungsformen nicht gemacht werden kann (Hinweis Fellner, Finanzstrafgesetz, Anm. 2 zu § 11).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006140047.X01

Im RIS seit

27.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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