RS Vwgh 2007/11/28 2005/15/0034

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Veröffentlicht am 28.11.2007
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Index

E3L E09301000
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te AnhH;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art12 Abs3;
UStG 1972 §10 Abs2 Z22;
UStG 1994 §10 Abs2 Z13;

Rechtssatz

Der Begriff Müllbeseitigung und Abfuhr von Abfällen ist nach der Verkehrsauffassung zu bestimmen. Er umfasst sowohl den subjektiven Abfallbegriff (maßgebend ist, ob der Eigentümer sich einer Sache endgültig entledigen will) als auch den objektiven Abfallbegriff (maßgebend ist, ob die Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse geboten ist) (Ruppe, UStG3, § 10 Rz. 161 f). Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist demnach "Müll" oder "Abfall" eine Sammelbezeichnung für feste Abfallstoffe verschiedener Herkunft, wie z.B. Hausmüll, Straßenkehricht, Gewerbemüll, Industriemüll, Bauschutt, Gerümpel, Sperrmüll, Sondermüll und dergleichen (vgl. Ruppe, a.a.O. Rz. 162 und Scheiner, u.a., Kommentar zur Mehrwertsteuer - UStG 1994, § 10 Abs. 2 Z. 13, Tz. 7 bis 9). Nach Ruppe (a.a.O. Tz. 163) und Scheiner, u.a., (a.a.O. Tz. 10) sind nicht verunreinigte Erde bzw. Erdaushub und Abraummaterial nicht als Müll oder Abfall zu beurteilen. Auch der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Auffassung. Die Abgabenbehörde hat daher zutreffend den Transport und die Deponierung von Erde nicht dem begünstigten Steuersatz unterworfen. Hingegen ist - auch nach Auffassung der zitierten Kommentarmeinungen - zweifelsfrei, dass - unsortierter - Bauschutt bzw. Baurestmassen "Müll" oder "Abfälle" im Sinne der Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z. 13 UStG 1994 bzw. § 10 Abs. 2 Z. 22 UStG 1972 sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005150034.X05

Im RIS seit

07.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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