RS Vwgh 2007/11/28 2006/15/0340

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Veröffentlicht am 28.11.2007
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Index

61/01 Familienlastenausgleich
72/02 Studienrecht allgemein
72/13 Studienförderung

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb idF 1999/I/023;
FamLAG 1967 §50g Abs9;
FamLAG 1967 §50h Abs3;
FamLAG 1967 §50l Abs3;
StudFG 1992 §3;
UniStG 1997 §6;

Rechtssatz

Im Erkenntnis vom 18. Oktober 2007, 2003/14/0014, hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass es sich bei den in § 2 Abs 1 lit b FLAG im Zusammenhang mit der Berufsausbildung von Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, angesprochenen Zeiträumen um Semester oder Vielfache von Semestern handelt. Diese Semester (oder Vielfache von Semestern) zählen zur Gänze als Zeiten, in denen sich das Kind in Berufsausbildung befindet. Es sind "vollständige" Semester gemeint, und zwar unabhängig davon, ob die Berufungsausbildung während eines Semesters begonnen hat. Dass § 2 Abs 1 lit b FLAG auf "Semester" iSd universitätsrechtlichen Bestimmungen abstellt, ergibt sich im Übrigen auch aus In- bzw Außerkrafttretensregelungen zu dieser Bestimmung in § 50g Abs 9, § 50h Abs 3 und § 50l Abs 3 FLAG, die auf konkrete Wintersemester oder konkrete Sommersemester Bezug nehmen. Aus § 6 Universitäts-Studiengesetz ist abzuleiten, dass das Wintersemester mit 1. Oktober beginnt. Unabhängig davon, ob die erfolgreiche Beendigung eines Studienabschnittes mit dem Ende eines Semesters zusammenfällt, beginnt die in § 2 Abs 1 lit b FLAG angeordnete Semesterzählung für den nächsten Studienabschnitt mit dem auf den erfolgreich vollendeten Studienabschnitt folgenden Semester (vgl Wittmann/Papacek, Kommentar zum FLAG, C 10).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006150340.X01

Im RIS seit

28.12.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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