RS Vwgh 2007/11/28 2004/15/0158

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2007
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Index

E3L E09301000
E6J
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art2;
61993CJ0016 Tolsma VORAB;
UStG 1994 §1 Abs1 Z1;
UStG 1994 §3a Abs1;
UStG 1994 §3a Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/15/0088 E 18. März 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Dienstleistung wird nur dann im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 (der 6. Richtlinie) gegen Entgelt erbracht und ist somit steuerpflichtig, wenn zwischen Leistendem und dem Leistungsempfänger ein Rechtverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (Urteil des EuGH vom 3. März 1994, Rechtssache C-16/93 - Tolsma, EuGHE 1994, I-743).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61993J0016 Tolsma VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004150158.X02

Im RIS seit

27.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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