RS Vwgh 2007/11/29 2005/09/0148

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Veröffentlicht am 29.11.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/11/0205 E 23. Mai 2003 RS 2

Stammrechtssatz

Die Befangenheit eines behördlichen Organs iSd § 7 Abs. 1 Z. 5 AVG bezieht sich nur auf die zur Entscheidung berufenen Organwalter und begründet nur die unmittelbare Mitwirkung dieser Organwalter an der Bescheiderlassung in unterer Instanz diesen Ausschließungsgrund.

Schlagworte

Abgrenzung der Begriffe Behörde und OrganwalterEinfluß auf die Sachentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005090148.X05

Im RIS seit

07.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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