RS Vwgh 2007/12/4 AW 2007/12/0009

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Veröffentlicht am 04.12.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §14;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Versetzung in den Ruhestand - Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 BDG 1979 mit Ablauf des 31. Juli 2007 in den Ruhestand versetzt. § 30 Abs. 2 VwGG nimmt nur auf einen materiellen Nachteil bedacht. Soweit der Beschwerdeführer einen (unverhältnismäßigen) Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides darin erblickt, dass er statt der Entgeltzahlung für die geleisteten Dienste lediglich einen geringeren Ruhebezug beziehen könnte, genügt er der erforderlichen Konkretisierung durch ziffernmäßige Gegenüberstellung des Aktivbezuges mit dem Ruhebezug nicht. Das im Übrigen ins Treffen geführte Interesse an der Aufrechterhaltung des (Aktiv-)Dienstverhältnisses ist - soweit damit überhaupt ein materieller Gesichtspunkt angesprochen werden sollte - nicht geeignet, die notwendige Konkretisierung zu erfüllen.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007120009.A01

Im RIS seit

10.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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