RS Vwgh 2007/12/13 2006/07/0038

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Veröffentlicht am 13.12.2007
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs4;
WRG 1959 §138;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/07/0023 E 23. Jänner 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Der Eigentümer einer Liegenschaft kann nach § 138 WRG 1959 in zweifacher Hinsicht Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages sein: Ist er derjenige, der die eigenmächtige Neuerung selbst vorgenommen hat, dann findet auf ihn § 138 Abs. 1 (oder 2) legcit Anwendung, und zwar ohne die Einschränkungen des Abs. 4. Wurden hingegen die eigenmächtigen Neuerungen nicht von ihm vorgenommen, dann kann er nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 138 Abs. 4 legcit in Anspruch genommen werden. Der Ausdruck "Vornahme von Neuerungen" umfasst nicht nur die unmittelbar der Herstellung einer solchen Neuerung dienenden Maßnahme, wie etwa Arbeiten an einer Anlage u.dgl., sondern auch alle jene Akte, die erforderlich sind, um die Neuerung zu realisieren. Der Liegenschaftseigentümer kann daher auch dann Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs. 1 (oder 2) WRG 1959 sein, wenn die Neuerung auf seinen Auftrag zurückgeht oder auf die Tätigkeit von Personen, deren Verhalten ihm zuzurechnen ist, wie z. B. Gehilfen (Hinweis E 14. Mai 1997, 97/07/0027).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070038.X05

Im RIS seit

27.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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