RS Vwgh 2007/12/14 2006/05/0152

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Veröffentlicht am 14.12.2007
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs2;
B-VG Art119a;
B-VG Art131 Abs1;
GdO NÖ 1973 §93 Abs1;
VStG §52a;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Abweisung eines auf Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes gerichteten Antrages begründet mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit keine Beschwerdelegitimation im Sinne des Art. 131 Abs. 1 B-VG (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 1. Oktober 1985, Zl. 85/04/0048, VwSlg 11891/A). Dies gilt aber auch für den Fall einer Zurückweisung eines auf Nichtigerklärung gerichteten Antrages. Fehlt ein Recht auf Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes und auf Entscheidung über einen darauf gerichteten Antrag, so kann die Zurückweisung eines auf eine Nichtigerklärung gerichteten Antrages nicht in subjektive öffentliche Rechte des Beschwerdeführers eingreifen (Hinweis auf den zum vergleichbaren § 52a VStG ergangenen hg. Beschluss vom 20. November 2006, Zl. 2006/17/0154, und die zu einem Antrag auf Vorgehen nach § 68 Abs. 2 AVG ergangenen Beschlüsse vom 29. Oktober 1996, Zl. 96/07/0148, und vom 21. September 1995, Zl. 95/07/0068).

Schlagworte

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4Allgemein (auch gemeinsame Rechtssätze mit AVG §68 Abs3 und Abs4)Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050152.X15

Im RIS seit

22.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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