RS Vwgh 2007/12/18 AW 2007/06/0077

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Veröffentlicht am 18.12.2007
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §364 Abs2;
BauG Stmk 1995;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Einwendungen gegen eine Baubewilligung - Der Antragsteller ist Nachbar in einem Baubewilligungsverfahren, in welchem der erstmitbeteiligten Partei mit einem im baubehördlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid für den "Umbau einer Scheune zum Einfamilienwohnhaus" eine Baubewilligung erteilt wurde. Seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet der Antragsteller damit, dass ihm durch "einen frühzeitigen Ausbau ... ein unwiederbringlicher Nachteil" entstünde, weil er im Falle seines Obsiegens Exekutionsanträge hinsichtlich des Abrisses des Objektes stellen müsse und dies für ihn mit erheblichen Kosten verbunden wäre. Durch die erteilte Baubewilligung ist der Antragsteller nicht daran gehindert, ihm auf Grund § 364 Abs. 2 ABGB allenfalls zukommende zivilrechtliche Untersagungsansprüche vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Schließlich hat der erstmitbeteiligte Bauwerber im Falle des Obsiegens des Beschwerdeführers wegen der dann gegebenen Konsenslosigkeit der bereits erfolgten Bauführung die rechtlichen Folgen des Fehlens einer notwendigen Bewilligung zu tragen (vgl. etwa die Beschlüsse vom 18. Oktober 1983, Zl. 83/05/0138, BauSlg 119, und vom 28. August 2001, Zl. AW 2001/06/0027).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007060077.A01

Im RIS seit

16.05.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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