Index
43/01 Wehrrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §95 Abs1 impl;Rechtssatz
In Bezug auf die Regelung des Zusammentreffens mit gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen unterscheidet sich das HDG 2002 grundsätzlich von den diesbezüglichen Vorschriften des BDG 1979. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der zusätzlichen disziplinären Verfolgung sind in § 5 Abs. 1 HDG 2002 (wie schon in den entsprechenden Bestimmungen des HDG 1985 und des HDG 1994, insbesondere nach der Novelle BGBl. I Nr. 99/1998) anders gestaltet als in § 95 Abs. 1 BDG 1979, und anstelle der streng an Erfordernissen der Spezialprävention orientierten Vorschrift des § 95 Abs. 3 BDG 1979 enthielten § 6 Abs. 3 HDG 1985 und § 6 Abs. 3 HDG 1994 - unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung zum BDG 1979 - nur mehr die bloße Anordnung einer Bedachtnahme auf die schon verhängte gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafe bei der Bemessung der Disziplinarstrafe (vgl. 369 BlgNR XVI. GP 32). Mit der Novelle BGBl. I Nr. 99/1998 wurde dies als unbestimmte und überflüssige Vorschrift "aus Gründen der Entlastung des Gesetzestextes ersatzlos" gestrichen (vgl. 1191 BlgNR XX. GP 11), sodass ein Gegenstück zu der im hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115, u.a. behandelten Bestimmung des § 95 Abs. 3 BDG 1979 nun zur Gänze fehlt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005090105.X04Im RIS seit
28.02.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013