RS Vwgh 2008/1/29 2005/05/0152

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2008
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
95/03 Vermessungsrecht

Norm

BauO OÖ 1994 §41 Abs3 Z4 idF 1998/070;
BauRallg;
VermG 1968 §8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/05/0743 E 15. Juli 2003 RS 2(hier: Nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Die Baubewilligung wird für ein durch seine Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass für jedes Verrücken des Bauvorhabens eine neuerliche Bewilligung erwirkt werden muss (Hinweis E 24.11.1992, 92/05/0201). Es sind zwar Einzelfälle denkbar, in denen durch eine geringfügige Verschiebung eines Bauwerks nicht vom Vorliegen eines rechtlichen "Aliud" auszugehen ist, dies kann jedoch bei einer Verringerung des dreimetrigen Bauwichs um 18 cm nicht mehr gesagt werden (Hinweis E 3.7.2001, 2001/05/0072). Bedarf es aber einer neuen Baubewilligung infolge der festgestellten Lageänderung des Gebäudes, liegt keine für die Anwendbarkeit des § 52 Abs. 4 NÖ BauO 1996 geforderte baubehördliche Bewilligung des Gebäudes vor dem 1. Jänner 1997 vor.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005050152.X02

Im RIS seit

28.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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