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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994 §41 Abs3 Z4 idF 1998/070;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/05/0743 E 15. Juli 2003 RS 2(hier: Nur zweiter Satz)Stammrechtssatz
Die Baubewilligung wird für ein durch seine Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass für jedes Verrücken des Bauvorhabens eine neuerliche Bewilligung erwirkt werden muss (Hinweis E 24.11.1992, 92/05/0201). Es sind zwar Einzelfälle denkbar, in denen durch eine geringfügige Verschiebung eines Bauwerks nicht vom Vorliegen eines rechtlichen "Aliud" auszugehen ist, dies kann jedoch bei einer Verringerung des dreimetrigen Bauwichs um 18 cm nicht mehr gesagt werden (Hinweis E 3.7.2001, 2001/05/0072). Bedarf es aber einer neuen Baubewilligung infolge der festgestellten Lageänderung des Gebäudes, liegt keine für die Anwendbarkeit des § 52 Abs. 4 NÖ BauO 1996 geforderte baubehördliche Bewilligung des Gebäudes vor dem 1. Jänner 1997 vor.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005050152.X02Im RIS seit
28.02.2008Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009