RS Vwgh 2008/1/29 2004/11/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §68 Abs1 Z1;
ÄrzteG 1998 §69 Abs1;
ÄrzteG 1998 §71 Abs1;
ÄrzteG 1998 §71 Abs5;
ÄrzteG 1998 §91 Abs1;
B-VG Art11 Abs1 Z2;
B-VG Art7 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/11/0091 2004/11/0093 2004/11/0092

Rechtssatz

Die Zusammenfassung von Angehörigen des ärztlichen Berufes in einer gesetzlichen beruflichen Vertretung als Ärztekammer (Art 11 Abs 1 Z 2 B-VG) und innerhalb einer derartigen gesetzlichen beruflichen Vertretung in einer Kurie mit anderen Angehörigen des zahnärztlichen Berufes geht nicht über die verfassungsrechtlichen Grenzen hinaus, die sich nach der Judikatur des VfGH (vgl. z.B. Erkenntnis VfSlg. 8215/1977) für die Abgrenzung des in einem Selbstverwaltungskörper zusammengeschlossenen Personenkreises ergeben. Es genügt in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der VfGH in seinem Erkenntnis vom 9. Juni 2006, VfSlg 17852/2006, keine Bedenken aus dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes gegen die disziplinarrechtliche Gleichbehandlung von Ärzten und Zahnärzten gehegt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004110090.X03

Im RIS seit

26.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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