RS Vwgh 2008/1/31 2007/06/0258

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Veröffentlicht am 31.01.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
95/03 Vermessungsrecht

Norm

AVG §62 Abs2;
VermG 1968 §25 Abs2;
VermG 1968 §25 Abs5;

Rechtssatz

Die Auffassung, dass die Aufforderung gemäß § 25 Abs. 2 VermG in Bescheidform zu ergehen habe, trifft zu. Dies ist nämlich wegen der damit verbundenen Rechtswirkungen gemäß Abs. 5 dieses Paragraphen (Rechtsverlust, "Zustimmungsfiktion") geboten. Dieser Bescheid kann auch mündlich erlassen werden. Dazu müssen aber die (zwingenden) Formvorschriften des § 62 Abs. 2 AVG eingehalten werden, widrigenfalls er nicht rechtswirksam erlassen ist (siehe dazu beispielsweise die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, bei E 1 ff zu § 62 Abs. 2 AVG wiedergegebene hg. Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007060258.X01

Im RIS seit

06.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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