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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §62 Abs2;Rechtssatz
Die Auffassung, dass die Aufforderung gemäß § 25 Abs. 2 VermG in Bescheidform zu ergehen habe, trifft zu. Dies ist nämlich wegen der damit verbundenen Rechtswirkungen gemäß Abs. 5 dieses Paragraphen (Rechtsverlust, "Zustimmungsfiktion") geboten. Dieser Bescheid kann auch mündlich erlassen werden. Dazu müssen aber die (zwingenden) Formvorschriften des § 62 Abs. 2 AVG eingehalten werden, widrigenfalls er nicht rechtswirksam erlassen ist (siehe dazu beispielsweise die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, bei E 1 ff zu § 62 Abs. 2 AVG wiedergegebene hg. Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060258.X01Im RIS seit
06.03.2008