RS Vwgh 2008/1/31 2007/06/0139

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Veröffentlicht am 31.01.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
95/03 Vermessungsrecht

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
VermG 1968 §20 Abs1 idF 1975/238;
VermG 1968 §39 idF 1975/238;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall hatte die damalige Grundeigentümerin dem Planverfasser den Auftrag zur Erstellung eines entsprechenden Teilungsplanes erteilt; um diesen bestimmungsgemäß verwenden zu können, bedarf es einer entsprechenden Bescheinigung durch das Vermessungsamt gemäß § 39 VermG. Ein solcher Auftrag an den Planverfasser enthielt daher auch die Vollmacht an den Planverfasser, um die erforderliche Planbescheinigung einzukommen und den hierüber ergehenden Bescheid mit Wirkung für den Auftraggeber in Empfang zu nehmen. Etwas anderes mag für den Fall gelten, dass gegenüber der Behörde eine Zustellung zu Handen des Planverfassers ausdrücklich ausgeschlossen worden wäre, ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor (und wird auch nicht behauptet).

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungStellung des Vertretungsbefugten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007060139.X02

Im RIS seit

04.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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