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95/03 VermessungsrechtNorm
VermG 1968 §17 Z3 idF 1975/238;Rechtssatz
Im Beschwerdefall hatte die damalige Grundeigentümerin dem Planverfasser den Auftrag zur Erstellung eines entsprechenden Teilungsplanes erteilt; um diesen bestimmungsgemäß verwenden zu können, bedarf es einer entsprechenden Bescheinigung durch das Vermessungsamt gemäß § 39 VermG. Der Liegenschaftseigentümer hat es in der Hand, von diesem Plan, den (hier) die damalige Grundeigentümerin gemäß § 39 Abs. 1 VermG bescheinigen ließ, woran der Umwandlungsbescheid geknüpft war, Gebrauch zu machen oder auch nicht, und die Verbücherung des Planes (die ihrerseits die Umwandlung in den Grenzkataster bewirkt) bedarf seiner Mitwirkung (hier: Notariatsakt, mit dem die damalige Grundeigentümerin unter Bezugnahme auf den Plan das Grundstück schenkungsweise dem Beschwerdeführer übertrug, sodann Verbücherungsantrag des Beschwerdeführers). Daher ist es auch folgerichtig, dass nach § 17 Z 3 VermG die Beibringung der Zustimmung nur der Eigentümer der angrenzenden Liegenschaften gefordert wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060139.X04Im RIS seit
04.03.2008Zuletzt aktualisiert am
23.04.2010