RS Vwgh 2008/1/31 2007/06/0139

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2008
beobachten
merken

Index

95/03 Vermessungsrecht

Norm

VermG 1968 §17 Z3 idF 1975/238;
VermG 1968 §20 Abs1 idF 1975/238;
VermG 1968 §39 idF 1975/238;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall hatte die damalige Grundeigentümerin dem Planverfasser den Auftrag zur Erstellung eines entsprechenden Teilungsplanes erteilt; um diesen bestimmungsgemäß verwenden zu können, bedarf es einer entsprechenden Bescheinigung durch das Vermessungsamt gemäß § 39 VermG. Der Liegenschaftseigentümer hat es in der Hand, von diesem Plan, den (hier) die damalige Grundeigentümerin gemäß § 39 Abs. 1 VermG bescheinigen ließ, woran der Umwandlungsbescheid geknüpft war, Gebrauch zu machen oder auch nicht, und die Verbücherung des Planes (die ihrerseits die Umwandlung in den Grenzkataster bewirkt) bedarf seiner Mitwirkung (hier: Notariatsakt, mit dem die damalige Grundeigentümerin unter Bezugnahme auf den Plan das Grundstück schenkungsweise dem Beschwerdeführer übertrug, sodann Verbücherungsantrag des Beschwerdeführers). Daher ist es auch folgerichtig, dass nach § 17 Z 3 VermG die Beibringung der Zustimmung nur der Eigentümer der angrenzenden Liegenschaften gefordert wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007060139.X04

Im RIS seit

04.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten