RS Vwgh 2008/2/4 AW 2007/07/0073

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Veröffentlicht am 04.02.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §31 Abs2 Z2;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - abfallwirtschaftliche Aufträge nach § 31 Abs. 2 Z. 2 AWG 2002 - Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 31 Abs. 2 Z. 2 AWG 2002 der Auftrag erteilt, 1. den geltenden Tarif spätestens per 1. Jänner 2008 zurück zu ziehen, 2. unverzüglich einen der Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO) entsprechenden Tarif mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2008 zu veröffentlichen sowie 3. darüber umgehend die belangte Behörde in Kenntnis zu setzen; die Auflage im Genehmigungsbescheid, die vorschreibe, beabsichtigte Tarifänderungen spätestens 1 Monat vor Inkrafttreten der belangten Behörde bekannt zu geben, finde hiefür keine Anwendung. Die belangte Behörde gab zum Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Stellungnahme ab, in der sie die Auffassung vertritt, es würden öffentliche Interessen vorliegen, die eine umgehende Umsetzung des gegenständlichen Bescheides erforderten. Mehrere Sammel- und Verwertungssysteme (derzeit seien in diesem Bereich 5 Systeme genehmigt) würden sich den Markt teilen. Aufgabe der Regelungen und insbesondere auch des Vollzuges dieser Regelungen sei es, auf diesem Markt gleiche und faire Wettbewerbsbedingungen herzustellen und ungerechtfertigte Vorteile für ein System weder zuzulassen, noch zu dulden. Die beschwerdeführende Partei stehe mit anderen am Markt tätigen Systemen für die Sammlung und Behandlung der gegenständlichen Geräte im Wettbewerb, wie sie im Antrag auch ausführe. Die fortgesetzte Anwendung eines (nicht i.S. des § 16 Abs. 2a Z. 1 der EAG-VO sachlich gerechtfertigten) in Tarifgruppen geteilten Tarifes führe zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Sammel- und Verwertungssystemen für Elektrogeräte und damit zu Kostenvorteilen für jenes System, das einen in Tarifuntergruppen geteilten Tarif anbiete. Während nämlich die Systeme mit nicht gesplitteten Tarifen pro Sammel- und Behandlungskategorie einen einheitlichen, exakt nachvollziehbaren Tarif verlangten, werde bei Systemen, die Tarifuntergruppen geschaffen hätten, ein finanzieller Vorteil für Hersteller schwererer Geräte geschaffen. Dieser willkürlich gewährte Vorteil verschaffe dem System einen Wettbewerbsvorteil bezüglich jener Kunden, die schwerere Geräte in Verkehr setzten. Die sachliche Rechtfertigung sei nicht gegeben, weil ein Unterschied bei den Kosten für die Behandlung und Verwertung von der beschwerdeführenden Partei nur behauptet worden sei, nicht jedoch habe nachgewiesen werden können. Es bestehe daher aus der Sicht der belangten Behörde ein zwingendes öffentliches Interesse an der sofortigen Änderung der bisherigen Tarifpraxis der beschwerdeführenden Partei. Mit desem Vorbringen legte die belangte Behörde in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Weise dar, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:AW2007070073.A01

Im RIS seit

16.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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