RS Vwgh 2008/2/21 2007/07/0010

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Veröffentlicht am 21.02.2008
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §111;
WRG 1959 §50 Abs1;

Rechtssatz

Die Instandhaltungspflicht für Wasserbenutzungsanlagen richtet sich nach § 50 Abs 1 WRG 1959 primär nach "rechtsgültigen Verpflichtungen anderer". Bestehen solche rechtsgültigen Verpflichtungen nicht, ist der Wasserberechtigte zur Instandhaltung verpflichtet. Wasserberechtigter ist derjenige, der eine wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserbenutzungsanlage hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070010.X01

Im RIS seit

17.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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