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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §205 Abs1;Rechtssatz
§ 55 BAO regelt die örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen natürlicher Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt haben (unbeschränkt Steuerpflichtige). Das nach § 55 BAO zur Erhebung der Einkommensteuer zuständige Finanzamt ist auch zur Erhebung der Anspruchszinsen im Zusammenhang mit der Einkommensteuervorschreibung zuständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005130039.X01Im RIS seit
18.03.2008Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008