RS Vwgh 2008/2/29 2005/04/0275

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.02.2008
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Index

16/02 Rundfunk

Norm

ORF-G 2001 §14;
ORF-G 2001 §17;
PrTV-G 2001 §46 Abs2 Z2;
PrTV-G 2001 §46 Abs5;

Rechtssatz

Da im Beschwerdefall keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das gegenständliche Zurschaustellen der Bekleidung der Moderatorin die Voraussetzungen von Product Placement erfüllen würde (vgl. hiezu das zu den §§ 14 bzw. 17 ORF-G ergangene hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2007, Zl. 2005/04/0153, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird), ist der am Ende der Sendung erfolgte Hinweis, dass die Moderatorin von einem bestimmten durch ein Logo bezeichnetes Unternehmen eingekleidet wurde, als Absage gemäß § 46 Abs. 2 Z 2 PrTV-G zu werten. Da sich diese Absage auf die gesamte Sendung und damit auch auf die drei genannten Beiträge erstreckte, konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass eine gemäß § 46 Abs. 5 PrTV-G verbotene finanzielle Unterstützung vorlag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005040275.X06

Im RIS seit

28.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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