RS Vwgh 2008/3/6 2006/09/0048

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Veröffentlicht am 06.03.2008
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Index

E6J
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

61985CJ0316 CPAS Courcelles / Lebon VORAB;
AuslBG §1 Abs2 litl idF 2002/I/126;
AuslBG §3 Abs8 idF 2002/I/126;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/09/0102 E 17. November 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Beurteilung des Vorliegens des Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG kommt es auf die tatsächliche Unterhaltsleistung an. Als Untergrenze für eine ausreichende Unterhaltsgewährung gemäß § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG ist "eine fortgesetzte und regelmäßige Leistung in einem Umfang zu verlangen", "der es ermöglicht, den wesentlichen Teil des Lebensunterhaltes zu decken" (Hinweis E 1.7.1998, Zl. 98/09/0048). Der Ausgleichszulagenrichtsatz kann nur als Anhaltspunkt, nicht aber als bindende Grenze für diese in jedem Einzelfall zu treffende Beurteilung sein. Es ist auf die tatsächliche Situation abzustellen (Hinweis Urteil des EuGH vom 18. Juni 1987 in der Rechtssache CPAS Courcelles/Lebon, C-316/85, Slg. 1987, 2832, RNr. 22).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61985J0316 CPAS Courcelles / Lebon VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006090048.X01

Im RIS seit

04.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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