RS Vwgh 2008/3/6 2006/09/0048

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Veröffentlicht am 06.03.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §1 Abs2 litl idF 2002/I/126;
AuslBG §3 Abs8 idF 2002/I/126;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

In Zusammenhang mit der Beurteilung des Vorliegens des Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG ist es unrichtig, jegliche Sonderzahlungen aus der Berechnung eines der regelmäßigen Unterhaltszahlung zu Grunde zu legenden durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens auszuklammern. Hätte die belangte Behörde nämlich die halbjährlich ausgezahlten Sonderzahlungen anteilig berücksichtigt, wäre ein den von ihr festgestellten monatlichen Bruttobetrag übersteigendes Durchschnittseinkommen der Beurteilung zu Grunde zu legen gewesen. Erst unter Zugrundelegung eines solcherart errechneten Durchschnittseinkommens hätte sie beurteilen können, ob mit dem nach Abzug der zur eigenen Bedürfnisbefriedigung notwendigen Kosten verbleibenden Teil dieses Einkommens die Versorgung des Beschwerdeführers (der die Ausstellung einer Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG beantragt hat) zu einem wesentlichen Teil finanzierbar ist oder nicht.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006090048.X02

Im RIS seit

04.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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