RS Vwgh 2008/3/27 2007/07/0088

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Veröffentlicht am 27.03.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §50 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/07/0089 E 27. März 2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/07/0118 E 14. Dezember 1993 RS 2 (Hier nur erster Satz; jedoch mit dem Zusatz: sei es, dass für die Anlage (hier Werkskanal) selbst eine eigene wasserrechtlich Bewilligung vorliegt, sei es, dass sie rechtmäßig bestehender Teil einer sonstigten bewilligten Wasseranlage ist.)

Stammrechtssatz

Ein Instandhaltungsauftrag bzw Instandsetzungsauftrag kommt nur bei Anlagen in Betracht, für die eine wasserrechtliche Bewilligung besteht und die in Übereinstimmung mit dem wasserrechtlichen Konsens errichtet wurde (Hinweis Raschauer, Wasserrecht, S 248). Liegt ein solcher nicht vor, kann niemand unter dem Titel eines Wasserberechtigten oder des Eigentums zur Instandhaltung bzw Instandsetzung (hier: einer Ufermauer) herangezogen werden. In diesem Fall stellt sich das errichtete Objekt als eine eigenmächtige Neuerung iSd § 138 Abs 1 lit a WRG dar. Bei Vorliegen einer solchen Neuerung ist die Wasserrechtsbehörde zwar zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages berechtigt, der aber nur in der Beseitigung der vorgenommenen Neuerung, nicht aber im Auftrag zur Instandsetzung bestehen kann.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070088.X03

Im RIS seit

17.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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