RS Vwgh 2008/3/27 2007/07/0002

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Veröffentlicht am 27.03.2008
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §684;
ABGB §797;

Rechtssatz

Der Vermächtnisnehmer hat einen obligatorischen Anspruch auf Übertragung der vermachten Sachen und Rechte, für den Erwerb von Besitz und Eigentum sind in der Regel noch die dafür erforderlichen Erwerbsakte notwendig. So erwirbt der Legatar zB. erst mit der grundbücherlichen Einverleibung das Eigentumsrecht an einer vermachten Liegenschaft. Vor Vornahme des Verfügungsgeschäfts gehört die vermachte Sache dem Nachlass, nach Einantwortung dem Erben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070002.X03

Im RIS seit

11.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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