RS Vwgh 2008/3/28 2007/12/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2008
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

GehG 1956 §13a Abs1;
LDG 1984 §106 Abs1 Z1 idF 2001/I/047;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/12/0199 E 15. Mai 2002 RS 1 (hier ohne den fallspezifischen Zusatz am Ende)

Stammrechtssatz

Für die Frage, ob die empfangenen Übergenüsse rückgefordert werden können, ist die Situation im Zeitpunkt des erstmaligen Mehrbezuges von Bedeutung, nämlich ob für den Beamten der erstmalige Irrtum der Behörde bei der Anweisung der Bezüge objektiv erkennbar war oder ob er damals bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von ihm fortlaufend bezogenen überhöhten Bezüge hätte haben müssen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. September 2000, Zl. 98/12/0098, sowie zuletzt vom 24. April 2002, Zl. 98/12/0168). Hier: überhöhte Bezüge aufgrund eines unrichtigen Vorrückungstermins.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120038.X01

Im RIS seit

29.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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