RS Vwgh 2008/3/28 2006/04/0103

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Veröffentlicht am 28.03.2008
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Index

L00302 Bezüge Bürgermeisterentschädigung Kärnten
L22002 Landesbedienstete Kärnten
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BezügeG Krnt 1997 §16a;
DienstrechtsG Krnt 1994 §148;
GehG 1956 §13a Abs1 impl;

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Gutgläubigkeit des Empfangs gilt grundsätzlich die so genannte Theorie der objektiven Erkennbarkeit. Guter Glaube fehlt demnach schon dann, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 13. September 2007, Zl. 2006/12/0159, mwN). Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2006, Zl. 2005/12/0224, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006040103.X02

Im RIS seit

13.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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