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L00302 Bezüge Bürgermeisterentschädigung KärntenNorm
BezügeG Krnt 1997 §16a;Rechtssatz
Für die Beurteilung der Gutgläubigkeit des Empfangs gilt grundsätzlich die so genannte Theorie der objektiven Erkennbarkeit. Guter Glaube fehlt demnach schon dann, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 13. September 2007, Zl. 2006/12/0159, mwN). Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2006, Zl. 2005/12/0224, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006040103.X02Im RIS seit
13.05.2008Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008