RS Vwgh 2008/3/28 2008/12/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Im vorliegenden Beschwerdefall wurde ein Verbesserungsschriftsatz durch einen Substituten unterfertigt. Auch dieser hat - da er ja letztendlich als Vertreter der Partei einschreitet - den von ihm zu unterfertigenden Schriftsatz durch Lektüre auf seine formelle und inhaltliche Richtigkeit bzw. Vollständigkeit - für die er ja verantwortlich zeichnet - zu prüfen. Hätte der Substitut des Beschwerdevertreters die Beschwerdeergänzung im Vertrauen auf die Zusicherung der Kanzleiangestellten, dass sie den Schriftsatz nach Anweisungen des Beschwerdevertreters erstellt habe, unterfertigt, ohne eigenverantwortlich zu prüfen, ob damit dem Verbesserungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung getragen wurde, so wäre ihm ein Verschulden anzulasten, welches einen minderen Grad des Versehens übersteigt. Dass eine solche Überprüfung überhaupt erfolgt wäre und weshalb (dessen ungeachtet) die fehlerhafte Anordnung, wonach der Schriftsatz in einfacher Ausfertigung zu erstellen sei, nicht korrigiert wurde, wird im Antrag nicht dargelegt. Nichts anderes hätte bezüglich des Verschuldens gegolten, hätte der Beschwerdevertreter selbst den Schriftsatz ohne neuerliche Prüfung - bloß auf die Zusicherungen seiner Kanzleiangestellten betreffend die Durchführung der von ihm zuvor angeordneten Korrekturen vertrauend - unterfertigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008120031.X04

Im RIS seit

01.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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