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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Im vorliegenden Beschwerdefall wurde ein Verbesserungsschriftsatz durch einen Substituten unterfertigt. Auch dieser hat - da er ja letztendlich als Vertreter der Partei einschreitet - den von ihm zu unterfertigenden Schriftsatz durch Lektüre auf seine formelle und inhaltliche Richtigkeit bzw. Vollständigkeit - für die er ja verantwortlich zeichnet - zu prüfen. Hätte der Substitut des Beschwerdevertreters die Beschwerdeergänzung im Vertrauen auf die Zusicherung der Kanzleiangestellten, dass sie den Schriftsatz nach Anweisungen des Beschwerdevertreters erstellt habe, unterfertigt, ohne eigenverantwortlich zu prüfen, ob damit dem Verbesserungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung getragen wurde, so wäre ihm ein Verschulden anzulasten, welches einen minderen Grad des Versehens übersteigt. Dass eine solche Überprüfung überhaupt erfolgt wäre und weshalb (dessen ungeachtet) die fehlerhafte Anordnung, wonach der Schriftsatz in einfacher Ausfertigung zu erstellen sei, nicht korrigiert wurde, wird im Antrag nicht dargelegt. Nichts anderes hätte bezüglich des Verschuldens gegolten, hätte der Beschwerdevertreter selbst den Schriftsatz ohne neuerliche Prüfung - bloß auf die Zusicherungen seiner Kanzleiangestellten betreffend die Durchführung der von ihm zuvor angeordneten Korrekturen vertrauend - unterfertigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008120031.X04Im RIS seit
01.08.2008Zuletzt aktualisiert am
08.08.2008