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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/01/0389 B 6. Mai 1992 RS 1Stammrechtssatz
Wenn der Rechtsvertreter des Bf einen Verbesserungsschriftsatz eigenhändig unterfertigt, ohne die diesem anhaftenden (auch inhaltlichen) Unvollständigkeiten zu bemerken, liegt nicht mehr ein bloß minderer Grad des Versehens vor. Mit Rücksicht darauf muß daher einem Wiedereinsetzungsantrag der Erfolg versagt werden, wenn außerdem nichts Weiteres vorgebracht wird, wieso dem Rechtsvertreter bei Unterfertigung des Verbesserungsauftrages durch ein unabwendbares Ereignis daran gehindert gewesen wäre, die gebotene Kontrolle des Schriftsatzes auf Vollständigkeit vorzunehmen
(Hinweis B 8.10.1990, 90/15/0134; B 24.9.1990, 90/19/0437).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008120031.X03Im RIS seit
01.08.2008Zuletzt aktualisiert am
08.08.2008