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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §21 Abs2;Rechtssatz
Es ist Aufgabe des Waffenpasswerbers, im Verwaltungsverfahren konkret darzutun, woraus er die besondere Gefahrenlage für seine Person ableite. Die Behauptung, die Schwarzwildjagd auszuüben, legt für sich allein nicht dar, dass dadurch zwangsläufig für den Waffenpasswerber eine besondere Gefährdung entstehe, und auch die Ausführungen betreffend die Nachsuche lassen nicht erkennen, dass konkret für den Waffenpasswerber Situationen zu erwarten sind, in denen eine besondere Gefährdung nicht anders als durch Führen einer Faustfeuerwaffe vermieden werden kann. Der Behörde - die zutreffend auch festgehalten hat, dass bei der Jagdausübung die eigene Sicherheit im Vordergrund zu stehen hat - ist daher im Ergebnis nicht entgegenzutreten, wenn sie auch unter Zugrundelegung der möglichen alternativen Bewaffnung etwa durch Schrotflinten mit Brennekegeschoßen davon ausgeht, dass der Waffenpasswerber keineswegs zwangsläufig in eine besondere Gefahrensituation kommt, in der Bedarf zum Führen der Faustfeuerwaffe gegeben ist. Die Behörde hat insbesondere unter Bezugnahme auf das hg Erkenntnis vom 6. September 2005, Zl 2005/03/0065, und die im dort zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen ausgeführt, dass die Verwendung von Schrotflinten mit Brennekegeschoßen gleich zu bewerten sei wie das Führen von Faustfeuerwaffen. Diesen Ausführungen ist der Waffenpasswerber - außer mit allgemeinem Vorbringen betreffend dichte Strauchkulturen und des schwierigeren Hantierens mit Langwaffen in solchen Strauchkulturen - nicht entgegengetreten. Daher ist ein Bedarf des Waffenpasswerbers am Führen von Faustfeuerwaffen nicht gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006030171.X02Im RIS seit
15.05.2008Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008