RS Vwgh 2008/4/23 2005/13/0115

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2008
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §11 Abs14;
UStG 1972 §12;
UStG 1994 §11 Abs14;
UStG 1994 §12;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/13/0116 E 23. April 2008

Rechtssatz

Wenn die T GesmbH vor dem Hintergrund des § 11 Abs. 14 UStG 1972 und 1994 in Bezug auf nicht erbrachte Leistungen die in Rede stehenden Rechnungen aus den Streitjahren 1992 bis 1995 im Jahr 1998 berichtigt haben mag, so berechtigte dies die G KG nicht zum neuerlichen Vorsteuerabzug hinsichtlich der in den Streitjahren tatsächlich erbrachten Leistungen auf Grund dieser berichtigten Rechnungen. Ein allenfalls im Jahr 1998 durch Anerkennung einer solchen Vorsteuer aufgetretener Fehler ist jedoch nicht dadurch behebbar, dass der rechtens für die Streitjahre zustehende Vorsteuerabzug in den Streitjahren versagt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005130115.X02

Im RIS seit

13.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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