RS Vwgh 2008/4/24 2005/07/0133

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Veröffentlicht am 24.04.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §79 Abs2 Z21;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Bei einer Übertretung nach § 79 Abs 2 Z 21 AWG 2002 ("wer Aufträge oder Anordnungen gemäß § 71, § 73, § 74 oder § 83 Abs 3 nicht befolgt ...") handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt in Form eines Dauerdeliktes, bei dem das verpönte strafbare Verhalten erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes aufhört.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Unterlassungsdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005070133.X01

Im RIS seit

22.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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